Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 20/19 · Erfolgloses WahlanfechtungsverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 17.12.2018 – 1 WB 34/18Individualbeschwerde; gemeinschaftliche Beschwerde; Kosten eines WahlanfechtungsverfahrensZitiert von 7
- BVerwG, 30.11.2017 – 1 WB 24/16Beteiligungsrechte des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-2 (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-3 (3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 soll vertreten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.